Gleichstellen - Bundesinitiative für Frauen in der Wirtschaft


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Was andere sagen

Foto von Ulrich SieberUlrich Sieber
Mitglied des Vorstands (HR und Integration) der Commerzbank AG

Viele Frauen sind hervorragend ausgebildet und hoch motiviert. Die Commerzbank möchte sich dieses Potenzial erschließen. Denn Studien belegen: Unternehmen mit einem gemischten Führungsteam sind erfolgreicher. In den vergangenen Jahren haben bei uns immer mehr Frauen verantwortungsvolle Aufgaben übernommen. Sie sind aber noch nicht so stark vertreten, wie es ihren Qualifikationen entsprechen würde. Das wollen wir ändern."

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Nächster Einreichungstermin

2. April 2012

Alle Termine 2012 finden Sie hier.

Regiestelle

Bei Fragen zur Bundesinitiative „Gleichstellung von Frauen in der Wirtschaft“ steht Ihnen die Regiestelle unter:

030.39927-33­34

von Montag bis Freitag,
9 - 13 Uhr, zur Verfügung.
Rufen Sie uns an oder schreiben Sie eine E-Mail.

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Umfang der Förderung

Die Fördermittel werden als Zuwendung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Die Projekte werden stets anteilig gefördert, bemessen in Prozent bezogen auf die jeweiligen zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Die tatsächliche Höhe der Förderung richtet sich im Einzelfall nach der Art des Vorhabens. Die zulässige Höchstgrenze der Förderung hängt davon ab, ob der Projektträger ein Privatunternehmen ist oder nicht. Bei Privatunternehmen ist das EU-Beihilferecht zu berücksichtigen.

 

Maßnahmen, die nicht in Privatunternehmen wirken

Bei Projekten, in denen keine Unternehmen Begünstigte sind, können bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben durch Fördergelder finanziert werden. Mindestens
20 Prozent müssen vom Bewerber als Kofinanzierung aufgebracht werden. Diese Kofinanzierung kann sich aus privaten, öffentlichen und Drittmitteln zusammensetzen.

 

Maßnahmen, die in Privatunternehmen wirken

Bei Maßnahmen, in denen Unternehmen begünstigt sind, ist das EU-Beihilferecht zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass lediglich Eigen- und Drittmittel, jedoch keine öffentlichen Mittel für die Kofinanzierung verwendet werden dürfen.

In diesen Fällen wird die Förderung grundsätzlich als Ausbildungsmaßnahme gemäß der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGFVO) gewährt. Entsprechend richtet sich die Höhe des Zuschusses nach den in der AGFVO festgelegten Höchstbeträgen für staatliche Förderung (sogenannte Beihilfeintensität). Die Höhe der Beihilfeintensität hängt von der der Art der Weiterbildungsmaßnahme und der Unternehmensgröße ab:

1. Allgemeine Weiterbildungsmaßnahmen sind Maßnahmen, in denen Qualifikationen vermittelt werden, die in hohem Maße auf andere Unternehmen übertragbar sind.

Maximale Beihilfeintensität
Kleine Unternehmen (weniger als 50 Beschäftigte): 80 Prozent
Mittlere Unternehmen (weniger als 250 Beschäftigte): 70 Prozent
Großunternehmen (ab 250 Beschäftigte): 60 Prozent

2. Spezifische Weiterbildungsmaßnahmen sind Maßnahmen, in denen Qualifikationen vermittelt werden, die nicht oder nur in begrenztem Umfang auf andere Unternehmen übertragbar sind.

Maximale Beihilfeintensität
Kleine Unternehmen (weniger als 50 Beschäftigte): 45 Prozent
Mittlere Unternehmen (weniger als 250 Beschäftigte): 35 Prozent
Großunternehmen (ab 250 Beschäftigte): 25 Prozent

Weitere Informationen sowie einen Leitfaden zum Thema staatliche Beihilfen finden Sie unter www.esf.de.

 

Zuwendungsfähige Gesamtausgaben

Zu den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben zählen gemäß der Richtlinie des Europäischen Sozialfonds (ESF) die folgenden Positionen:

  • Personalkosten für Projektmitarbeiterinnen und -mitarbeiter, Lehrpersonal sowie Weiterbildungsteilnehmende
  • Reise- und Aufenthaltskosten für Projektmitarbeiterinnen und -mitarbeiter, Lehrpersonal sowie Weiterbildungsteilnehmende
  • Projektbezogene Sachkosten wie Mieten, Unterrichtsausgaben oder die projektbezogene Öffentlichkeitsarbeit
  • Kosten, die durch die Verwaltung des Projekts entstehen (Verwaltungsgemeinkosten) wie allgemeines Verwaltungspersonal, Kosten für Telekommunikation und Porto, Raumkosten oder Wirtschaftsprüfungskosten. Verwaltungsgemeinkosten können mit einer Pauschale von bis zu sieben Prozent der Gesamtausgaben angesetzt werden.

Personalkosten für Weiterbildungsteilnehmende (Lohnfortzahlung) können ausschließlich als Eigenmittel (Kofinanzierung) des Projektträgers oder als Drittmittel anerkannt werden.

© 2012 Bundesministerium für Arbeit und Soziales